In sachlicher Hinsicht ist ein Anspruch zu beurteilen, der sich aus dem zwischen den Parteien schriftlich abgeschlossenen Distribution Agreement (KB 4) ergeben soll. Hierbei fällt auf, dass dieser Vertrag Regelungen enthält, die über den blossen Kauf und Weiterverkauf von Produkten der Beklagten hinausgehen. So ergibt sich aus dem Distribution Agreement, dass die Klägerin Produkte der Beklagten kaufen und mit Gewinn nach Österreich, Deutschland sowie in die Schweiz verkaufen konnte (Ziff. 1) und Industriesysteme wie Skid managen, ausführen und teils an den Endkunden verkaufen durfte (Ziff. 2).