Blosse Unterlassungspflichten genügen nicht. Das Entgelt muss nicht zwingend in der Zahlung eines Geldbetrags bestehen. Es genügt, wenn dem Dienstleistungserbringer ein Wettbewerbsvorteil verschafft wird.23 Vom Dienstleistungsbegriff sind etwa Verträge des Warenvertriebs erfasst, sofern der Vertrag Bestimmungen über den Vertrieb der Waren durch den Vertriebshändler beinhaltet und sich nicht in einer blossen Weiterveräusserung von Waren erschöpft. 24 Diesfalls wäre von einem Kaufvertrag auszugehen.25