Von der Zuständigkeitsanknüpfung nach Art. 5 Ziff. 1 lit. a LugÜ werden sämtliche Verträge erfasst, die nicht Fahrniskauf- oder Dienstleistungsverträge sind.19 Liegt ein Kaufvertrag über bewegliche Sachen oder ein Dienstleistungsvertrag vor, ist in sachlicher Hinsicht Art. 5 Ziff. 1 lit. b LugÜ einschlägig.20 Ob ein entsprechender Kauf- oder Dienstleistungsvertrag vorliegt, ist übereinkommensautonom und somit ohne Rückgriff auf nationales Recht zu bestimmen.21