2.4. Gerichtsstand nach Art. 5 Ziff. 1 LugÜ Das LugÜ normiert in Art. 2 als allgemeinen Gerichtsstand die Gerichte im Wohnsitzstaat der beklagten Partei. Vorliegend befindet sich der Sitz der Beklagten in den Niederlanden, womit sich grundsätzlich die niederländischen Gerichte der Streitsache anzunehmen haben. Die Klägerin leitet die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus dem Gerichtsstand am Erfüllungsort des Distribution Agreements nach Art. 5 Ziff. 1 LugÜ ab.