Klageantwort Rz. 6, 8 ff. und 12 f; Duplik Rz. 17 und 39). Als Anspruchsgrundlage dient der Klägerin somit das Distribution Agreement. Anknüpfungspunkt für die Frage der Zuständigkeit bildet folglich das Distribution Agreement. Der zwischen der Beklagten und der B. sowie der hypothetische – d.h. nicht abgeschlossene – Vertrag zwischen der Klägerin und der B. sind vorliegend irrelevant, da ersterer nicht zwischen den Verfahrensparteien abgeschlossen wurde und es sich beim letzteren um etwas Hypothetisches, aber keinen Vertrag handelt.