2.3. Massgebliche Anknüpfungsgrundlage Die Klägerin stützt die geltend gemachte Schadenersatzforderung auf das zwischen den Parteien abgeschlossene Distribution Agreement, welches die Beklagte verletzt haben soll. Die Beklagte ist hingegen der Ansicht, es seien daneben auch noch der tatsächlich zwischen der Beklagten und der B. abgeschlossene Vertrag sowie der hypothetische – d.h. nicht abgeschlossene – Vertrag zwischen der Klägerin und der B. heranzuziehen (Klage Rz. 13 ff.; Replik Rz. 18 ff.; Klageantwort Rz.