2.2. Anwendbare Rechtsgrundlage Die Klägerin hat ihren Sitz in der Schweiz, während sich der Sitz der Beklagten in den Niederlanden befindet. Es liegt damit ein internationaler Sachverhalt vor.17 Im internationalen Verhältnis wird die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte durch das IPRG geregelt, wobei völkerrechtliche Verträge vorbehalten sind (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IPRG).