Der Verkauf habe Ware betroffen, die ausnahmsweise bereits leihweise von der französischen G.-Fabrik an die deutsche Kundin ausgeliefert worden sei. Wäre dies nicht der Fall gewesen, wäre die verkaufte Ware notwendigerweise "ex-works" in Frankreich ausgeliefert worden. Dies sei in den allgemeinen Verkaufsbedingungen der G.P. vorgesehen, entspreche aber auch Ziff. 7 des Distribution Agreements (Duplik Rz. 35 ff.). Aufgrund der Auslieferungsklausel "ex-works" seien die französischen Gerichte auch bei Abstellen auf den tatsächlich zwischen der Beklagten und der B. abgeschlossenen Kaufvertrag zuständig (Duplik Rz. 39 ff. und 80).