Agreement als Grundlage dienen, wäre auf den vereinbarten Erfüllungsort in Deutschland abzustellen. Selbst wenn vom Fehlen einer Erfüllungsortvereinbarung auszugehen sei, liege der tatsächliche Dienstleistungserbringungsort der Klägerin im Vertriebsland Deutschland. Es werde bestritten, dass dieser in der Schweiz liege (Duplik Rz. 19 ff. und 64 ff.). Stelle man auf den hypothetischen Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der B. ab, sei der tatsächliche Ort der Leistungserbringung auf deutschem Staatsgebiet gewesen. Der Verkauf habe Ware betroffen, die ausnahmsweise bereits leihweise von der französischen G.-Fabrik an die deutsche Kundin ausgeliefert worden sei.