Die Beklagte führt aus, von der vorliegenden Streitigkeit seien insgesamt drei Verträge betroffen: Das Distribution Agreement zwischen den Parteien, der tatsächlich abgeschlossene Vertrag zwischen der Beklagten und der deutschen Endabnehmerin B. und schliesslich der hypothetische Kaufvertrag, den die Klägerin mit der B. habe abschliessen wollen (Klageantwort Rz. 5 f.; Duplik Rz. 17 und 39). Keiner der drei Verträge vermöge eine Zuständigkeit in der Schweiz zu begründen. Solle das Distribution Agreement als Grundlage dienen, wäre auf den vereinbarten Erfüllungsort in Deutschland abzustellen.