2.1.2. Beklagte Die Beklagte bestreitet die Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Aargau bzw. eines Schweizer Gerichts für die Beurteilung der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche. Es fehle an einem genügenden Zusammenhang zur Schweiz bzw. an Anknüpfungskriterien, die eine solche Zuweisung der internationalen örtlichen Zuständigkeit erlauben würde (Klageantwort Rz. 1; Duplik Rz. 13).