gliedstaaten des LugÜ und die Beklagte, welche ihren Sitz in den Niederlanden habe, werde entgegen des allgemeinen Gerichtsstands in der Schweiz eingeklagt (Replik Rz. 11 f.). Die eingeklagte Forderung stütze sich auf das Distribution Agreement. Hierbei handle es sich um einen Dienstleistungsvertrag i.S.v. Art. 5 Ziff. 1 lit. b LugÜ (Replik Rz. 21 ff.). Dem Distribution Agreement sei weder eine - 10 -