2.1. Parteibehauptungen 2.1.1. Klägerin Vorliegend sei für die Bestimmung der internationalen und örtlichen Zuständigkeit das LugÜ heranzuziehen. Anspruchsbegründend sei das Distribution Agreement vom 6./7. März 2018. Dieser Vertrag stelle eine Zivil- und Handelssache gemäss Art. 1 LugÜ dar. Der sachliche Anwendungsbereich des LugÜ sei somit gegeben (Klage Rz. 7 f.; Replik Rz. 14 f.). Da die Teilklage vom 23. Dezember 2020 datiere, sei auch der zeitliche Anwendungsbereich des LugÜ erfüllt (Replik Rz. 16). Schliesslich sei auch der räumlichpersönliche Anwendungsbereich des vorliegend einschlägigen Art. 5 Ziff. 1 LugÜ gegeben. Sowohl die Schweiz als auch die Niederlande seien Mit-