Sofern die Stellungnahme der Klägerin unechte Noven enthält, sind diese damit nicht innert der Frist von 10 Tagen und somit nicht ohne Verzug, d.h. verspätet vorgebracht worden. Sie sind folglich nicht zu berücksichtigen. Über die entsprechende Praxis des Handelsgerichts wurde die Klägerin mit dem Merkblatt des Handelsgerichts informiert, welches ihr mit Verfügung des Vizepräsidenten vom 4. Januar 2021 zugestellt wurde. Im Übrigen sind auch keine objektiven Gründe ersichtlich, weshalb es der Klägerin nicht möglich gewesen sein sollte, allfällige Noven innert dieser 10-tägigen Frist vorzubringen.