1.3. Würdigung Sofern die Eingabe der Klägerin vom 5. Juli 2021 Stellungnahmen zum Beweisergebnis und zum Rechtlichen enthält, sind diese zulässig. In Bezug auf die von der Klägerin behaupteten unechten Noven ist zu berücksichtigen, dass der Aktenschluss vorliegend mit Erstattung der Duplik vom 10. Juni 2021 eintrat. Die Duplik wurde der Klägerin am 16. Juni 2021 zugestellt. Die (Spontan-)Stellungnahme der Klägerin erfolgte am 5. Juli 2021 und damit am 19. Tag nach Zustellung der Duplik. Sofern die Stellungnahme der Klägerin unechte Noven enthält, sind diese damit nicht innert der Frist von 10 Tagen und somit nicht ohne Verzug, d.h. verspätet vorgebracht worden.