Nicht verlangt wird dagegen, Tatsachen zu berücksichtigen, die für das Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen sprechen, wenn solche von der klagenden Partei nicht oder aber verspätet vorgebracht worden sind.16 Zusammenfassend unterliegen damit neue Tatsachen und Beweismittel, welche die klagenden Partei in Bezug auf das Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen vorbringen, dem Novenrecht nach Art. 229 Abs. 1 ZPO.