Während für die klagende Partei weiter die gewöhnliche Verhandlungsmaxime – d.h. das gewöhnliche Verfahrensrecht einschliesslich des darin vorgesehenen Novenrechts – gilt, wird der beklagten Partei die Bestreitungslast abgenommen und es sind in Bezug auf klagehindernde Sachumstände auch verspätet bekannt gewordene Tatsachen von Amtes wegen zu berücksichtigen. Das Gericht muss daher lediglich von Amtes wegen erforschen, ob Tatsachen bestehen, die gegen das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sprechen.