Es handelt sich hierbei aber um eine beschränkte richterliche Überprüfung des Sachverhalts, bei der sich das Gericht vom Bestehen der behaupteten klagebegründenden Tatsachen zu überzeugen hat. Diese eingeschränkte Untersuchungsmaxime zeichnet sich dadurch aus, dass sie sich nicht gleichmässig, sondern asymmetrisch für die beiden Verfahrensparteien auswirkt: