Dabei hat die klagende Partei die Tatsachen vorzutragen und zu belegen, welche die Zulässigkeit ihrer Klage begründen, die beklagte Partei diejenigen Tatsachen, welche sie angreifen.14 Hat das Gericht bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen Anhaltspunkte dafür, dass eine davon fehlt, ist eine amtswegige Sachverhaltsermittlung geboten.15 Es handelt sich hierbei aber um eine beschränkte richterliche Überprüfung des Sachverhalts, bei der sich das Gericht vom Bestehen der behaupteten klagebegründenden Tatsachen zu überzeugen hat.