Die Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 Abs. 2 ZPO – wozu auch die hier zu untersuchende internationale und örtliche Zuständigkeit zählt – sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Dies enthebt die Parteien jedoch weder der Beweislast noch davon, an der Sammlung des Prozessstoffes aktiv mitzuwirken (vgl. Art. 160 ZPO) und dem Gericht das in Betracht fallende Tatsachenmaterial zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen.