Vorliegend sei die Duplik bei der Klägerin am 16. Juni 2021 eingegangen. Die mit der (Spontan-)Stellungnahme vom 5. Juli 2021 aufgestellten neuen Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge seien innert der Frist von 20 Tagen und somit fristgemäss erfolgt.