Mit dieser Eingabe werde zum Beweisergebnis und zum Recht Stellung genommen, was bis zur Urteilsfällung jederzeit möglich sei. Ausserdem würden mit der Eingabe teilweise auch neue Tatsachenbehauptungen aufgestellt und entsprechende Beweisanträge gestellt, zu denen erst die Duplik Anlass gegeben habe. In einem ordentlichen Verfahren sei dies noch innert 20 Tagen ab Zustellung der Duplik rechtmässig und möglich. Vorliegend sei die Duplik bei der Klägerin am 16. Juni 2021 eingegangen.