1. Replik- und Novenrecht 1.1. Parteibehauptungen Mit (Spontan-)Stellungnahme vom 5. Juli 2021 führte die Klägerin aus, die Duplik der Beklagten enthalte einige Ausführungen und Beilagen, zu denen die Klägerin noch nicht habe Stellung nehmen können bzw. die bisher nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen seien. Mit dieser Eingabe werde zum Beweisergebnis und zum Recht Stellung genommen, was bis zur Urteilsfällung jederzeit möglich sei.