5. 5.1. Mit Verfügung vom 10. August 2021 lud der Vizepräsident zur Hauptverhandlung vom 30. September 2021, 14:00 Uhr, vor, erliess die Beweisverfügung und stellte der Beklagten die Eingabe der Klägerin vom 5. Juli 2021 zu 5.2. Am 23. August 2021 reichte die Beklagte eine Noveneingabe ein, die der Klägerin mit Verfügung vom 24. August 2021 zugestellt wurde. 5.3. Daraufhin reichte die Klägerin am 3. September 2021 eine Spontanstellungnahme ein, welche der Beklagten am 27. September 2021 zugestellt wurde. -6-