4.11. Die Klägerin erklärte mit Eingabe vom 28. Juni 2021, unter der Bedingung, dass die beantragte Frist zur (Spontan-)Stellungnahme zur Duplik gewährt werde, ihren Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung und den Antrag auf Einreichung eines schriftlichen Schlussvortrags. 4.12. Mit Verfügung vom 29. Juni 2021 teilte der Vizepräsident mit, dass eine Hauptverhandlung stattfinde. Den Antrag der Klägerin auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer (Spontan-)Stellungnahme zur Duplik wies der Vizepräsident ab. 4.13. Am 5. Juli 2021 reichte die Klägerin eine (Spontan-)Stellungnahme zur Duplik ein.