Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen aus, das angerufene Gericht sei gestützt auf Art. 5 Ziff. 1 LugÜ international und örtlich zuständig. 4.7. Mit der auf die Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit der aargauischen Gerichte beschränkten Duplik vom 10. Juni 2021 stellte die Beklagte die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Auf die Teilklage der Klägerin vom 23. Dezember 2020 sei nicht einzutreten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen zu Lasten der Klägerin."