4.6. Mit der auf die Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit der aargauischen Gerichte beschränkten Replik vom 6. Mai 2021 stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei auf die Teilklage der Klägerin vom 23. Dezember 2020 einzutreten. 2. Im Übrigen hält die Klägerin an ihren Rechtsbegehren gemäss Teilklage vom 23. Dezember 2021 fest. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Auslagen und MwSt. zu Lasten der Beklagten."