4.4. Mit Eingabe vom 24. März 2021 kündigte die Klägerin an, sie mache nicht von der fakultativen Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme Gebrauch. Sie überlasse den Entscheid dem Gericht, ob das Verfahren vorerst auf die Frage der Zuständigkeit beschränkt werde. -4- 4.5. Mit Verfügung vom 25. März 2021 beschränkte der Vizepräsident das Verfahren auf die Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit der aargauischen Gerichte und setzte der Klägerin Frist zur Erstattung der Replik an.