Die Beklagte begründet ihre Anträge im Wesentlichen mit der aus ihrer Sicht fehlenden Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Aargau bzw. eines Schweizer Gerichts. Sie führt aus, es fehle an einem genügenden Zusammenhang zur Schweiz bzw. an Anknüpfungskriterien, die eine solche Zuweisung der internationalen örtlichen Zuständigkeit erlaubten. 4.3. Mit Verfügung vom 17. März 2021 nahm der Vizepräsident der Beklagten die Frist zur Erstattung der schriftlichen Klageantwort vorerst ab und gab der Klägerin die Möglichkeit, sich zu den Anträgen der Beklagten zu äussern.