" 1. Das Verfahren HOR.2021.1 sei gestützt auf Art. 125 ZPO auf die Frage der internationalen örtlichen Zuständigkeit zu beschränken. 2. Der Beklagten sei die Frist zur Klageantwort vom 12. April 2021 abzunehmen und eine neue Frist für eine auf die Frage der internationalen örtlichen Zuständigkeit beschränkte Klageantwort anzusetzen. 3. Eventualiter sei der Beklagten die Frist zur Klageantwort vom 12. April 2021 abzunehmen und eine neue Frist von 60 Tagen anzusetzen, sofern den Anträgen gemäss Ziff. 1 und 2 nicht stattgegeben wird."