2. 2.1. Bei der Beklagten handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz in R. (Niederlande; KB 3). Sie verfügt über eine Zweigniederlassung in Deutschland (KB 6). 2.2. Die Beklagte gehört zu einem international tätigen Konzern, dem auch die G.P. – eine Gesellschaft mit Sitz in S. (Frankreich) – angegliedert ist (KB 7). 3. 3.1. Beide Parteien sind im Bereich von Chromatographie-Systemen, konkret der Flüssigchromatographie – einer physikalischen Methode zur Trennung von Substanzgemischen – tätig. Hierzu werden Flüssigchromatographie- Anlagen eingesetzt, die aus mehreren modularen Geräten bestehen. (Klage Rz. 38 ff.).