4. Die Gerichtskosten von Fr. 116'838.40 werden der Beklagten auferlegt und mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von gesamthaft Fr. 44'320.00 verrechnet. Die Beklagte hat der Obergerichtskasse den - 133 - Fehlbetrag von Fr. 72'518.40 mittels beiliegenden Einzahlungsscheines zu bezahlen und der Klägerin den Betrag von Fr. 43'320.00 direkt zu ersetzen. 5. Die Beklagte hat der Klägerin eine gerichtlich festgelegte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 289'300.00 zu bezahlen.