AnwT um 50 % zu erhöhen. Mit der Kleinkostenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 289'300.00 (Fr. 91'340.00 * 2.05 [2 * 20 % + 13 * 5 %] * 1.5 * 1.03). 4.5. Parteikostensicherheit Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 verpflichtete der Präsident die Klägerin zur Leistung einer Parteikostensicherheit in der Höhe von Fr. 178'113.00. Diese ist der Klägerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zurückzuerstatten. - 132 - Das Handelsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass