4.4. Parteientschädigung In vermögensrechtlichen Streitsachen beträgt die Grundentschädigung bei einem Streitwert von Fr. 3'150'000.00 gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 11 AnwT Fr. 91'340.00. Dadurch sind die Instruktion, das Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, die Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für den doppelten Schriftenwechsel erfolgt ein Zuschlag von praxisgemäss 20 %, für die zusätzlichen Eingaben der Klägerin vom tt.mm.