Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.00 sowie den von der Klägerin geleisteten Kostenvorschüsse in der Höhe von Fr. 38'320.00 sowie Fr. 5'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 aZPO). Der Fehlbetrag in der Höhe von Fr. 72'518.40 ist von der Beklagten - 131 - nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 a ZPO). Zudem hat die Beklagte der Klägerin deren Kostenvorschüsse in der Höhe von Fr. 43'320.00 direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 aZPO).