insgesamt 50 % (§ 7 Abs. 3 VKD) zu erhöhen. Da das vorliegende Verfahren dem Handelsgericht einen in den letzten zehn Jahren durch nichts vergleichbaren Aufwand verursachte und damit äusserst zeitraubend war, ist die Entscheidgebühr gemäss § 3 Abs. 2 VKD auf das Doppelte zu erhöhen, so dass sie schliesslich Fr. 114'960.00 beträgt. Hinzu kommen Fr. 148.80 für die Kosten der Beweisführung und Fr. 1'729.60 für die Kosten der Übersetzung, sodass die Gerichtskosten gesamthaft Fr. 116'838.40 betragen.