4.3. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) und den Kosten der Beweisführung (Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO) sowie der Übersetzung (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 3'150'000.00 gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 11 des vorliegend noch anwendbaren VKD i.V.m. § 29 GebührD Fr. 38'320.00.