Für die Beklagte sei gemäss der Klägerin am 19. März 2020 ein Kaufpreis von EUR 125'000'000.00 geboten worden (Replik Rz. 637; KB 271). Da im vorliegenden Verfahren indessen nicht ein Rechtsstreit zwischen zwei Prätendenten um die Aktien der Beklagten zu entscheiden war, ist der Streitwert für das vorliegende Verfahren ermessensweise bloss am nominellen, im vorliegenden Verfahren umstrittenen Aktienkapital der Beklagten und nicht am Verkehrswert der Aktien zu orientieren und daher auf Fr. 3'150'000.00 festzusetzen (vgl. auch E. 3 der Verfügung vom 31. März 2021).