erklären und die Klägerin als Aktionärin der Beklagten hinsichtlich der 1'000 Namenaktien mit einem Nennwert von je Fr. 1'000.00 in das Aktienbuch der Beklagten einzutragen. Das Interesse der Klägerin am vorliegenden Verfahren besteht zur Hauptsache darin, via ihre Aktionärsstellung die Kontrolle über die Beklagte zu erlangen und die unter angeblicher Ausnutzung der Handlungsunfähigkeit des Vaters durchgeführten Änderungen rückgängig zu machen. Das Interesse der Klägerin zielt daher auf die Beklagte als solche. Für die Beklagte sei gemäss der Klägerin am 19. März 2020 ein Kaufpreis von EUR 125'000'000.00 geboten worden (Replik Rz. 637; KB 271).