Demnach hat das Handelsgericht den Streitwert festzulegen. Soweit die Klägerin auf die Streitwertfestsetzung in den beiden Verfahren HOR.2017.38 und HOR.2017.39 verweist, ist zu beachten, dass in diesen beiden Verfahren bloss die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse von drei Generalversammlungen und zwei Verwaltungsratssitzungen ging, wobei keine davon eine Kapitalerhöhung betraf.