4.2. Streitwert Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darĂ¼ber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 92 Abs. 2 ZPO).