Nach dem Gesagten steht fest, dass die Klägerin mittlerweile alleinige Aktionärin aller 1'000 Namenaktien der Beklagten (mit einem Nennwert von je Fr. 1'000.00) geworden ist und in dieser Eigenschaft von der Beklagten in ihr Aktienbuch einzutragen ist. Das entsprechende Eintragungsgesuch der Klägerin (vgl. Beilage zur Eingabe der Klägerin vom 24. Oktober 2024) hat die Beklagte nicht befolgt. Das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 5 ist daher gutzuheissen.