Dementsprechend konnten die beiden Söhne und die Tochter der zweiten Ehefrau des Vaters die 1'000 Namenaktien der Beklagten mit einem Nennwert von je Fr. 1'000.00 am 26. September 2024 (KB 187) gültig auf die Klägerin übertragen. Gegen diese Übertragung bringt die Beklagte bloss die beiden zuvor bereits verworfenen Argumente der fehlenden Verfügungsmacht und der fehlenden Alleinerbenstellung vor (Duplik Rz. 537 ff.), - 129 - sodass der Abtretung der 1'000 Namenaktien der Beklagten vom 26. September 2024 an die Klägerin nichts im Wege steht.