Die Beklagte macht jedenfalls nicht konkret geltend, dass es noch andere gesetzliche Erben des Vaters gegeben hätte, was angesichts des "Closest Relatives Certificate" vom 2. Juni 2021, worin nur die zweite Ehefrau sowie die beiden Söhne angegeben sind, als ausgeschlossen gilt. Soweit die Beklagte darüber hinaus auf die beiden Testamente vom 4. Juli 2017 und vom 20. Februar 2018 und die darin genannte Einsetzung der Tochter des Sohnes 2 als Erbin verweist, so führt sie diesbezüglich selber aus, dass es hier nur um eine Liegenschaft in Griechenland geht (Duplik Rz. 510), sodass sich in Bezug auf die Aktien der Beklagten nichts an der alleinigen Erbenstellung der beiden