Zwar bestreitet die Beklagte, dass die beiden Söhne und die einzige Tochter der zweiten Ehefrau des Vaters die Alleinerben des Vaters waren und deshalb über die Namenaktien der Beklagten hätten verfügen können (Duplik Rz. 508 ff.). Jedoch macht die Beklagte diesbezüglich vor allem das Fehlen eines Erbenscheins geltend (Duplik Rz. 509) ohne darzulegen, weshalb das Fehlen eines solchen zwingend zum Beweisergebnis führen müsste, dass es noch andere Erben des Vaters gäbe.