Nach dem Ableben des Vaters am tt.mm. 2021 fielen die 1'000 nunmehr Namenaktien der Beklagten mit einem Nennwert von je Fr. 1'000.00 in den Nachlass des Vaters. Alleinige Erben des Vaters waren dessen beiden Söhne und die zweite Ehefrau des Vaters – bzw. nach deren Ableben vom tt.mm. 2023 deren einzige Tochter (Replik Rz. 104; KB 187 und 373 f. [zulässige echte Noven, da innert gerichtlicher Frist vorgebracht]). Zwar bestreitet die Beklagte, dass die beiden Söhne und die einzige Tochter der zweiten Ehefrau des Vaters die Alleinerben des Vaters waren und deshalb über die Namenaktien der Beklagten hätten verfügen können (Duplik Rz.