DADE, 2. Aufl. 2021, Art. 686 N. 91. Vgl. auch BGE 145 III 351 E. 2 hinsichtlich vinkulierter Namenaktien. - 128 - Willenserklärungen mehr abgeben konnte bzw. mit der YA Foundation._____ keine Aktionärin der Beklagten an den Generalversammlungen anwesend war (vgl. oben E. 2.4.3). Die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten sind in der Folge am 1. Mai 2021 von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt worden; aber stets im Eigentum des Vaters verblieben. Neue Stimmrechtsaktien wurden nicht gültig geschaffen.