Da die Handlungsunfähigkeit des Vaters hinsichtlich der vorliegend umstrittenen Rechtsgeschäfte ab April 2017 nachgewiesen ist und diese damit nichtig sind (vgl. oben E. 2.3.4.3.3), konnte der Vater das Eigentum an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten im Jahr 2019 nicht auf die YA Foundation._____ übertragen. Zugleich sind sämtliche der umstrittenen Generalversammlungsbeschlüsse nichtig, weil der Vater keine gültigen 146 BÖCKLI (Fn. 124), § 5 N. 291; BSK OR II-HÄUSERMANN (Fn. 71), Art. 622 N. 29; ZK OR-TRIGO TRIN-