Besteht zwischen dem Aktionär und der Gesellschaft Uneinigkeit hinsichtlich der Eintragung ins Aktienbuch, kann ein Aktionär, dessen Eintragungsgesuch von der Gesellschaft abgelehnt wurde, zur Durchsetzung seines Rechts auf Eintragung eine ordentliche Leistungsklage gegen die Aktiengesellschaft erheben.146