697i aOR nicht nachgekommen sind und die nun – mit Zustimmung der Gesellschaft – die Eintragung ins Aktienbuch verlangen. Die Bestimmung befasst sich demgegenüber nicht – auch nicht in analoger Weise – mit dem Fall, in dem ein behaupteter Aktionär ein Gesuch um Eintragung ins Aktienbuch stellt und die Aktiengesellschaft dieses Gesuch abweist bzw. mit der Eintragung des Aktionärs ins Aktienbuch nicht einverstanden ist, zwischen dem Aktionär und der Gesellschaft also ein Streit über die Aktionärseigenschaft vorliegt.